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BPatG, 13.10.1994 - 2 Ni 45/93 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BPatG, 29.06.2022 - 35 W (pat) 17/21 Etwas Anderes ist auch nicht dem Senatsbeschluss v. 17. Dezember 2009, 35 W (pat) 24/08 zu entnehmen, der wiederum auf die Entscheidung des 2. Senats d. BPatG v. 13. Oktober 1994, 2 Ni 45/93 - Drahtelektrode - Bezug nimmt; denn in der letztgenannten Entscheidung hat die dortige Nichtigkeitsklägerin konkret dargelegt, in welcher Weise die dort streitige Anspruchsfassung modifiziert werden könnte.
Auch wenn der Antragsteller formal keine bestimmte Anspruchsfassung in das Verfahren einführen kann, hindert dies ihn nicht daran, bei Stellung des Löschungsantrags oder im weiteren Verfahren darzulegen, welche Anspruchsfassung ihn nicht "stört" oder zumindest, bei welchen konkreten, von ihm aus welchen konkreten Gründen beanstandeten Anspruchsmerkmalen unter welchen Voraussetzungen er eine eingeschränkte Fassung akzeptieren und in diesem Umfang den Löschungsantrag nicht weiterverfolgen würde (vgl. z.B. BPatG v. 13. Oktober 1994, 2 Ni 45/93 - Drahtelektrode -, auf die der Senatsbeschluss v. 17. Dezember 2009, 35 W (pat) 24/08 Bezug nimmt).
Eine abweichende Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen kann z.B. dann in Erwägung gezogen werden, wenn der Antragsteller einen Löschungsantrag zurücknimmt, nachdem der Antragsgegner das Streitgebrauchsmuster nur noch in einer eingeschränkten Fassung verteidigt, und die Einschränkung gerade auf einer Anregung des Antragstellers beruht, etwa nachdem dieser dargelegt hat, mit welchen Merkmalen oder welcher Anspruchsfassung er sich einverstanden erklären könnte (siehe z.B. BPatG v. 13. Oktober 1994, 2 Ni 45/93 - Drahtelektrode).
Denn diese Entscheidung nimmt, wie bereits ausgeführt, Bezug auf die Entscheidung des 2. Senats d. BPatG v. 13. Oktober 1994, 2 Ni 45/93 - Drahtelektrode.
- BPatG, 29.04.2008 - 3 Ni 48/06 Nach einhelliger Meinung wird im Falle der zulässigen Selbstbeschränkung und Rücknahme der weitergehenden Klage (vgl. BGH Bausch 1999-2001, 467, 469 - Druckentlastungspaneel;… Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren 3. Aufl., S. 111 Rdn. 164; BPatG 2 Ni 29/95 in Bausch 1994-1998, 673, 674), welche auch ohne ausdrückliche Erklärung in dem erklärten Einvernehmen des Klägers liegen kann (vgl. BPatG 2 Ni 45/93 in Bausch 1994-1998, 25, 27-28), der Streitstoff bindend begrenzt und auf die Prüfung der Zulässigkeit der nicht angegriffenen Beschränkung reduziert.
- BPatG, 21.07.2022 - 35 W (pat) 416/20 Eine abweichende Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen kann z.B. dann in Erwägung gezogen werden, wenn der Antragsteller einen Löschungsantrag zurücknimmt, nachdem der Antragsgegner das Streitgebrauchsmuster nur noch in einer eingeschränkten Fassung verteidigt, und die Einschränkung gerade auf einer Anregung des Antragstellers beruht, etwa nachdem dieser dargelegt hat, mit welchen Merkmalen oder welcher Anspruchsfassung er sich einverstanden erklären könnte (siehe z.B. BPatG vom 13. Oktober 1994, 2 Ni 45/93 - Drahtelektrode).
Denn diese Entscheidung nimmt, wie bereits ausgeführt, Bezug auf die Entscheidung des 2. Senats d. BPatG vom 13. Oktober 1994, 2 Ni 45/93 - Drahtelektrode.
- LG Cottbus, 18.10.2016 - 11 O 30/16
GmbH: Pflicht eines Gesellschafters zur Zustimmung zum Jahresabschluss; Pflicht …
Werden danach die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben, hat auch der streitgenössische Nebenintervenient seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (vgl. Urteil des Bundespatentgerichts vom 13.10.1994, 2 Ni 45/93).